Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hauck GmbH & Co KG 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen  (AVB) gelten für alle unsere Geschäfts-beziehungen mit unseren gewerblichen Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AVB gelten somit nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB) ist.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über  den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen  oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AVB gelten in  ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AVB werden wir den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des  Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der  AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle  Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. 

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. 

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Für die Einhaltung der Lieferzeiten wird keine Gewähr übernommen, es sei denn, sie sind  ausdrücklich zugesichert worden im Sinne eines Fixgeschäfts.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus  Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können  (Nichtverfügbarkeit der Leistung), sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte  Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall  der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere  die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn  wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch  unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. 

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich  nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. 

(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der  Erfüllungsort ist, aber versichert. Auf Verlangen und Kosten des Käufers  wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,  Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe  auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des  zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie  die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den  Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung  bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart  ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten  für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des  Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es  gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er  eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus  anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen  (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

 (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart  ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen  Preise, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer,  ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Entladung oder  sonstiger Nebenleistungen.  

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der  Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer  gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und  sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle  sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir  nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind  Paletten.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb  von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung. Bei Zahlung innerhalb  von 10 Tagen nach Rechnungserhalt wird ein Skonto in Höhe von 3 % auf  den Nettobetrag eingeräumt. Bei Neukunden sind wir berechtigt für die ersten zwei Bestellungen Vorauszahlungen in Höhe des Rechnungswertes zu  verlangen. (4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in  Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden  gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. § 353 HGB  bleibt unberührt.

(5) Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung aus  einem einzigen Lieferungsvertrag mit mehr als 14 Tage in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, stehen dem Verkäufer folgende Rechte gegen den Käufer zu:

•  Zahlungsverpflichtungen des Käufers aus anderen laufenden Lieferungsverträgen werden sofort fällig;

•  der Verkäufer ist berechtigt, für alle Lieferungen sofortige Vorauszahlungen zu verlangen;

•  soweit Auslieferungen noch nicht erfolgt sind, ist der Käufer zur Vorkasse verpflichtet.

•  der Verkäufer ist berechtigt, die Auslieferung weiterer Bestellungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten. 

(6) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben  die Gegenrechte des Käufers gem. § 7 dieser AVB unberührt.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass  unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines  Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum  Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den  Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die  Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt  unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den  Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Käufer  vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern wir die Vorbehaltsware  zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls  einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.

(2) Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und  Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf  eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und  im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden  oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie  diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus  einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Käufer bereits jetzt  sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

Der Käufer darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält  – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in  Verzug gekommen ist –, können wir vom Käufer verlangen, dass dieser uns  die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.

(4) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns  in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der  Käufer.

(5) Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10 % übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind der übliche Verschleiß und die natürliche Abnutzung der Bauteile. 

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher  Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter­suchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden.  Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind  wir nach unserer, innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des 2-fachen Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der  Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag  zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Ein Rücktritt ist nur zulässig, soweit es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Ein erheblicher Mangel des Gegenstands liegt nur vor, soweit sich die Kosten  der Nachbesserung auf mindestens 10 % des Nettokaufpreises belaufen.

 (4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch  die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des  vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind zudem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(3) Im Falle einer Haftung für Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Personen- und Sachschäden auf einen Betrag von EUR 8.000.000,00 je Schadensfall und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung bzw. der Haftpflichtversicherung des  Lieferers) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. 

(4) Die sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt  die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware  beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen  Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des  Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort  der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Geschäftssitz in Sonnefeld bei Coburg/Deutschland zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.